Fachbegriffe
Asbest
Asbest bezeichnet eine Gruppe von natürlichen mineralischen Fasern, ist seit über 2000 Jahren bekannt und wird in Minen abgebaut. Der Name stammt aus dem Griechischen (asbestos = unvergänglich, unauslöschlich). Die Hauptvorkommen liegen in Russland, Nordamerika, Südafrika und Brasilien. In Russland gibt es eine Ortschaft namens Asbest, deren wirtschaftliche Existenz heute noch auf dem Asbest-Abbau beruht. Asbest zeichnet sich durch seine hohe Zugfestigkeit, Flexibilität, Hitze- sowie Säureresistenz aus, hat gute thermische und elektrische Isolierfähigkeiten, fault und korrodiert nicht, ist gut mit Zement mischbar, kann verwebt und versponnen werden. Bei der Bearbeitung von Asbest werden lungengängige Asbestfasern freigesetzt, die für den Menschen gesundheitsgefährdend sind, wenn er sie einatmet. Asbestbedingte Krankheiten sind Pleuraplaques, Asbestose (Asbeststaublunge), Lungenkrebs (Bronchuskarziom) und Pleuramesotheliom. Magen-, Darm- und Harnblasenkrebs treten nach Asbestexposition ebenfalls vermehrt auf. In der Schweiz ist die Herstellung und Verwendung von Asbest seit 1990 verboten. Da in vor 1990 erstellten Gebäuden und technischen Anlagen grosse Mengen verbaut worden sind, beschäftigt uns die einstige Wunderfaser als Schadstoff noch heute. Längst nicht alle Staaten haben Asbest verboten. In China und Indien ist seine Verwendung als Baustoff zunehmend. Im Hafen von Rotterdam werden aus China eintreffende Baumaterialien auf Asbest untersucht.
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
PCB (Polychlorierte Biphenyle) sind in der Natur praktisch nicht abbaubare organische Chlorverbindungen. Es handelt sich dabei um eine synthetische Chemikalie, mit ausgezeichneten technischen Eigenschaften. So wurden PCB aufgrund der schweren Brennbarkeit und hohen chemischen Stabilität in vielen Bereichen eingesetzt. PCB können beim Menschen chronische Krankheiten wie Chlorakne, Leberschäden usw. bewirken, sind hormonaktiv und reichern sich in der Nahrungskette an. Sie haben sich auf der ganzen Erde ausgebreitet, sind überall in der Atmosphäre, den Gewässern und im Boden nachweisbar und von da nicht mehr zu entfernen. PCB gehören zu den derzeit 22 langlebigen Chemikalien, welche unter dem Begriff Persistent Organic Pollutants (POPs), also nicht abbaubare Organische Schadstoffe, in der Stockholm Konvention geregelt werden. PCB wurden 1972 in der Schweiz in offenen Anwendungen verboten, aber am Bau bis 1975, teilweise sogar bis 1987 eingesetzt. In vor dieser Zeit erstellten Gebäuden finden sich nach wie vor grosse Mengen PCB als Weichmacher in Anstrichen und Fugendichtungsmassen. Wegen der Umweltgefährdung gelten PCB-haltige Materialien als Sonderabfall und unterliegen somit der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).
CP (Chlorparaffine)
CP (Chlorparaffine) werden unterteilt in kurzkettige, mittelkettige und langkettige CP. Als Nachfolgeprodukt von PCB weisen insbesondere kurz- und mittelkettige CP ähnliche technische und toxische Eigenschaften auf wie PCB. Sie sind chemikalien-, licht- und temperaturbeständig bis ca. 200°C, vergleichsweise wenig flüchtig sowie schwer entflammbar und haben weichmachende und korrosionsverhindernde Eigenschaften. Ausserdem sind CP wie andere chlorierte Kohlenwasserstoffe sehr langlebig (in Standardtests biologisch nicht abbaubar) und fettlöslich. Sie haben sich auf der ganzen Erde ausgebreitet, sind überall in der Atmosphäre, den Gewässern und im Boden nachweisbar und von da nicht mehr zu entfernen. Anwendung fanden Chlorparaffine auf dem Bau als Weichmacher in Farben und Fugendichtungsmassen, in der Metallverarbeitung, und als Flammschutz in verschiedenen Materialien in teilweise hohen Konzentrationen. Besonders schädliche kurzkettige CB werden heute noch bis zu einer Konzentration von max. 1% völlig legal in einer grossen Zahl von Produkten eingesetzt. Wegen der Umweltgefährdung gelten CP-haltige Materialien als Sonderabfall und unterliegen somit der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Trotz ihrer wissenschaftlich erwiesenen Gefährlichkeit und Toxizität, welche praktisch der von PCB entspricht, werden CP im Vollzug nur in den Kantonen Baselland, Baselstadt und Bern den PCB gleichgestellt.
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) entstehen bei der Verbrennung von organischem Material und sind natürlicher Bestandteil von Kohle und Erdöl. Man findet sie in Nahrungsmitteln aber auch in verschiedenen teerhaltigen Baumaterialien wie Dachpappen, Kleber, Korkisolationen usw.. PAK sind gesundheitsgefährdend und können zu Erbgutveränderungen, Fruchtbarkeitsstörungen und Krebs bei Mensch und Tier führen. PAK können mit der Nahrung, durch Hautkontakt und durch Einatmen aufgenommen werden.
Latenzzeit
Latenzzeit beschreibt im Zusammenhang mit Asbest die Zeit zwischen der entscheidenden Kontamination mit Asbest und dem Ausbruch einer daraus resultierenden Krankheit beim Menschen. Während dieser Zeit bleibt die Wirkung latent (von lat. latens = verborgen). Da bei Asbest die Latenzzeit zwischen 10 und 40 Jahren liegt, verlangen Asbestopfer und deren Interessenvertreter, dass die Verjährungsfrist für über die Unfallversicherungsleistungen (Rente / Pflege) hinausgehende Schadenersatzansprüche von heute 10 Jahren ab der letzten nachgewiesenen Exposition neu geregelt wird. Solche Ansprüche sind gemäss geltender Regelung wegen der langen Latenzzeit gerichtlich nicht einklagbar, weil bei Ausbruch der Krankheit die Verjährungsfrist eigentlich immer abgelaufen ist. Auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre stellt aus ihrer Sicht keine entscheidende Systemverbesserung dar. Vertreter der betroffenen Wirtschaft wehren sich sowohl gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist als auch gegen eine Neuregelung. Sie befürchten immense Forderungen in nicht absehbarer Höhe und machen geltend, dass Prozesse und Forderungen rund um Jahrzehnte zurückliegende Verfehlungen den Rechtsfrieden gefährdeten. Die Suva steht einer Verlängerung der Verjährungsfrist positiv gegenüber. Würde diese eintreten, könnte sie wohl fehlbare Unternehmen an den Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz beteiligen, welche heute in der Regel mehrere 100'000 Franken pro Fall betragen.
Minimierungsgebot
Die Krebsgefährdung durch Asbest ist, wie jede andere Fremdstoffwirkung auch, von der Höhe der Stoffkonzentration und der Dauer der Exposition abhängig. Für krebserzeugende Stoffe kann beim gegenwärtigen Wissensstand jedoch keine mit Sicherheit unwirksame Konzentration angegeben werden. Deshalb gilt das Minimierungsgebot, nach welchem die Exposition gegenüber Asbest in jedem Falle so gering wie möglich zu halten ist. Entsprechend diesem Minimierungsgebot gilt für Arbeitsplätze, an denen nicht mit Asbest gearbeitet wird, ein Grenzwert von 1'000 LAF/m3 (Eintausend lungengängige Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft). Für Wohnräume gibt es keine Grenzwerte für Schadstoffe in der Raumluft. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt, die Belastung längerfristig so gering wie möglich zu halten. Konzentrationen über 1'000 LAF/m3 sollen nicht toleriert werden. Für Kindergärten, Schulen, Spitäler usw. verlangen einige Vollzugsbehörden auch tiefere Grenzwerte.
Die EKAS-Richtlinie 6503
Die EKAS-Richtlinie 6503 ist die wichtigste in der Schweiz geltende Regelung zum korrekten Umgang mit Asbest. Sie wird herausgegeben von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS. Ihre Schutzziele sind vorwiegend im Übereinkommen Nr. 162 der International Labour Organization (ILO) über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest und in der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) enthalten. Die EKAS Richtlinie 6503 definiert umfassend, wie Asbest ermittelt, entfernt und entsorgt werden muss.
Ermittlungspflicht 1
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten zu ermitteln, ob für ihre Arbeitnehmer dabei gesundheitliche Risiken bestehen. Am klarsten ist diese Pflicht bezüglich Gebäudeschadstoffen umschrieben in der Bauarbeitenverordnung (BauAV, Art. 3, Abs. 1 und 1bis):
«1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeits- mitteln, eingehalten werden können.
1bis Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.»
Ähnlich lautende Bestimmungen finden sich auch in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 3 und Art. 4) sowie im Arbeitsgesetz (ArG, Art. 6).
Ermittlungspflicht 2
Gemäss Art. 16, der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen - Abfallverordnung) sind seit Anfangs 2016 die Bauherren verpflichtet, der für die Baubewilligung zuständigen Behörde Angaben über die Art, Qualität und Menge der der anfallenden Bauabfälle zu machen, wenn voraussichtich mehr als 200m3 Bauabfälle anfallen, oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind. Somit besteht auch eine Ermittlungspflicht für Bauherren:
„Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
- a. voraussichtlich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen; oder
- b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.„
VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) >>
Faserfreisetzungspotenzial
Entscheidend für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung durch Asbestprodukte ist das Freisetzungspotenzial der im Produkt vorhandenen Asbestfasern. Bei schwachgebundenen Asbestprodukten ist das Freisetzungspotenzial üblicherweise grösser als bei festgebundenen. Deshalb kann zur Beurteilung des Risikos die Unterscheidung zwischen fest- und schwachgebundenen Asbestprodukten herangezogen werden. (EKAS RL 6503, Kap. 4).
Festgebundene Asbestprodukte
Festgebundene Asbestproduktesind Asbestverwendungsformen, bei denen eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung nur bei mechanischer Einwirkung erfolgen kann. Die Materialien weisen in der Regel eine hohe Festigkeit auf. Mengenmässig am wichtigsten sind hier die Asbestzementprodukte (z.B. Blumenkisten und andere Formwaren, Fassadenplatten, Wellplatten, Druck- und Kanalisationsrohre). Die Rohdichte dieser Produkte ist in der Regel grösser als 1400 kg/m3.
Weitere Asbestprodukte, die als festgebunden betrachtet werden können, sind u.a. Brems- und Kupplungsbeläge, Bodenbelagsplatten (Asbest in PVC- Matrix) sowie die sogenannten it-Dichtungen (Asbest im Gummiverbund).
Bei weit fortgeschrittener Verwitterung (z.B. bei Asbestzementen) oder anderen Alterungsprozessen (z.B. bei Dichtungsmaterialien) können die Verbundstrukturen teilweise oder ganz zerstört sein, sodass eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung bei normaler Nutzung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. (EKAS RL 6503, Kap. 4)
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schwachgebundene Asbestprodukte sind Asbestverwendungsformen, bei denen eine erhöhte Asbestfaserfreisetzung schon bei sehr geringer mechanischer Einwirkung erfolgen kann. Solche Materialien weisen in der Regel eine geringe Festigkeit auf und können mit einem spitzen Gegenstand leicht durchdrungen werden. Ihre Rohdichte ist in der Regel kleiner als 1000 kg/m3.
Zu diesen Materialien gehören u.a. alle Verwendungsarten des Spritzasbestes, Asbestisolationen (zum Beispiel an Stahlkonstruktionen, Lüftungskanälen innen und aussen, Blechdecken, Türzargen und Brandabschottungen) sowie Asbestschnüre, -zöpfe, -kissen, -pappen, -leichtplatten und Beschichtungen von Bodenbelägen («Cushion-Vinyl»-Beläge). (EKAS RL 6503, Kap. 4)
Messkonzept
Es benennt alle im Rahmen einer Asbestsanierung erforderlichen Messungen sowie die Messmethode. Das Messkonzept definiert Anzahl, Frequenz und Lage der Messpunkte nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3492. Es berücksichtigt die lufttechnischen und räumlichen Begebenheiten. Messkonzepte enthalten, falls sinnvoll und verhätnismässig, auch Messpläne mit den Sanierungsbereichen, der genauen Lage der Unterdruckhaltegeräte, den Schleusenausgängen, Nachströmöffnungen und den Standorten der Messgeräte. Wir erstellen Messkonzepte im Rahmen von Fachplanungen/Fachbauleitungen, aber auch für Sanierungen ohne fachliche Begleitung durch uns.
VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen)
Die VeVA regelt den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz und den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. Sie definiert die Anforderungen an Betriebe, welche gefährliche Abfälle transportieren, zwischenlagern und behandeln. Sie bestimmt, welche Arten von Abfällen dem Begleitscheinverfahren unterliegen, welche Informationen diese Begleitscheine enthalten und wie sie aufbewahrt werden müssen. Mit der VeVA soll sichergestellt werden, dass gefährliche Abfälle nur in geeigneter Weise transportiert, gelagert, umgeschlagen und verwertet werden und dass die Wege dieser gefährlichen Abfälle jederzeit nachvollziehbar bleiben.
VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen)
Die VVEA ist seit Anfang 2016 in Kraft und löst die frühere TVA (Technische Verordnung für Abfälle) ab. Die VVEA ist das wichtigste Schweizerische Regelwerk über Abfälle. Sie gibt vor wie Abfallanlagen zu errichten und zu betreiben sind. Sie definiert alle Sorten von Abfällen und welcher Art Entsorgung diese zuzuführen sind. Sie bestimmt die geltenden Grenz-, Richt- und Toleranzwerte.
Von grosser Bedeutung ist der Artikel 16, welcher unter anderem die Bauherren verpflichtet, vor Inangriffnahme von Bauarbeiten umwelt- und gesundheitsgefährdende Schadstoffe zu ermitteln, welche durch das Vorhaben betroffen sind.
VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) >>