Entsor­gungs­kon­zept gemäss Art. 16 der VVEA

Wenn mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder wenn aufgrund des Baujahres (vor 1990) Schad­s­toffe zu erwarten sind muss die Bauherr­schaft gemäss Art. 16 der VVEA (Verord­nung über die Vermei­dung und die Entsor­gung von Abfällen) im Rahmen des Baube­wi­li­gungs­pro­zesses ein Entsor­gungs­kon­zept einrei­chen, welches Angaben macht über die Art, Qualität und Menge der anfal­lenden Abfälle.