Entsorgungskonzept gemäss Art. 16 der VVEA
Wenn mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder wenn aufgrund des Baujahres (vor 1990) Schadstoffe zu erwarten sind muss die Bauherrschaft gemäss Art. 16 der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) im Rahmen des Baubewiligungsprozesses ein Entsorgungskonzept einreichen, welches Angaben macht über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle.